Allgemeine Geschäftsbedingungen der Band Agent Six für ihre Auftritte
1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen. Die Zahlung der Gage erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen der jeweiligen Einzelkünstler mit der Angabe der Steuer- und Rechnungsnummer.
2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu entrichten bzw. in Ausnahmefällen nach Vorabsprache auf die angegebenen Konten der Musiker einzeln zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 7 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks o.ä. werden von Seiten der Musiker nicht akzeptiert.
3. Die Band Agent Six ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom Band PKW bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorg der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit.
6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.
7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter sorgt für einen angemessenen Sitzplatz für alle Bandmitglieder über den gesamten Zeitraum der Anwesenheit der Band Agnet Six.
8. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter, bei Bedarf.
9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren und die Abgaben an die Künstlersozialkasse. GEMA – Listen u.ä. sind der Band Agent Six nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
10. Ohne vorherige Genehmigung der Band Agent Six darf die gesamte Darbietung der Band auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der Band Agent Six zu.
11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die Band Agent Six verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluß der Band Agent Six mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Band abzustimmen.
13. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen. Sollte aus Brandschutztechnischen Gründen die Verwendung von Nebel oder Haze untersagt sein, so ist das der Band Agent Six vor Inbetriebnahme dieser Mittel bekannt zu machen.
14. Die Größe der Aufbaufläche für die Band Agent Six muss max. 6m x 4m betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art sind von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.
15. Der Veranstalter hat für eine Garderobe unmittelbar in Bühnennähe zu sorgen.
16. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen, 1xCEE-Anschluß 16A oder 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung zu erfolgen. Die Anschlüsse müssen der VDENorm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.
17. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.
18. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch Ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an.
19. Bei Absage durch den Veranstalter ist folgende Ausfallgage seitens des Veranstalters an die Musiker der gebuchten Band zu entrichten: Bei Absage ab 15 Tage nach Vertragsabschluss 50 % der vereinbarten Gage, bei Absage innerhalb von 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin wird die vereinbarte Gage in voller Höhe fällig. Bei Ausfall seitens der Band/Musiker verpflichtet sich diese einen gleichwertigen Ersatz unter gleichen Bedingungen zu stellen. Bei Veranstaltungsausfall in Folge höherer Gewalt entfällt diese Regelung.
20. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen.
21. Veranstaltungen im Freien können von der Band Agent Six bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen oder abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.
22. Sollte ein Eintreffen der Band Agent Six aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
23. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzband einverstanden, falls die Band durch kurzfristige und nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen.
24. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.
25. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
26. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
27. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht München
Hören Sie hier einen Auszug von unseren Coversongs.
Für jeden Anlass die richtige Besetzung.
Diese Lieder würden wir bei Ihnen Singen/Spielen.
Bei vielen Veranstaltungen konnten wir schon unser bestes zeigen.